Logout in der Grenzregion

12. April 2020 | Veröffentlicht von , Keine Kommentare

Dokumentation der besonderen Corona-Maßnahmen im Grenzgebiet

Damit wir uns später mal erinnern:
Hier die Meldungen zur aktuellen Lage in der Stadt und der StädteRegion Aachen und den Grenzgebieten nach Belgien und den Niederlande; Stand Sonntag, 12. April, 10 Uhr.

Niederlande sperren Heuvelland

Aus den Niederlanden zu den Ostertagen die Nachricht, dass seit Donnerstag, 9. April, das Heuvelland in Süd-Limburg für Tagestouristen gesperrt ist. Notwendiger Zielverkehr ist aber weiterhin erlaubt.

Aufgrund der Erfahrungen vom vergangenen Wochenende hält die Veiligheidsregio Zuid-Limburg diese Maßnahme für notwendig. So soll verhindert werden, dass große Gruppen von Menschen zusammenkommen und so womöglich dazu beitragen, dass das Corona-Virus weiter verbreitet wird. Die Maßnahme gilt zunächst bis Mittwoch, 15. April. Die Maßnahme gilt für das Gebiet zwischen den Autobahnen A2 (bei Meerssen), A79, A76 (bei Voerendaal/Heerlen) und Eijsden, um den Tagestourismus im Heuvelland zu unterbinden. Die Schließung erfolgt täglich ab Donnerstag, 9. April, jeweils von 9 Uhr bis 18 Uhr. Auf der Grundlage der Auswertung des Osterwochenendes entscheidet die Veiligheidsregio Zuid-Limburg, ob eine der Maßnahme Verlängerung notwendig ist (siehe auch Info 445/20).

Belgien verbietet touristische Aktivitäten

Auch Belgien untersagt es Touristen ins Land zu kommen. So dürfen Zweitwohnsitze zum Beispiel in den Ardennen oder am Meer nicht aufgesucht werden. Ebenfalls von den Einschränkungen betroffen sind alle grenzüberschreitenden Wanderwege, von denen es im Dreiländereck einige gibt. Dazu gehören zum Beispiel die „Grenzrouten“, eine Sammlung mehrerer ausgewiesener Wanderwege zwischen Deutschland, Belgien und den Niederlanden.

Strenge Einreisebestimmungen für Deutschland

(Corona-Einreiseverordnung – gültig ab 10. April 2020): Um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, hat das Bundeskabinett entschieden, dass nicht notwendige Reisen zu vermeiden sind. Personen, die nicht in Deutschland wohnen, sollen nur noch aus triftigen Gründen nach Deutschland einreisen. Bei in Deutschland wohnhaften Personen soll nach der Einreise ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet werden. Vor diesem Hintergrund hat auch Nordrhein-Westfalen eine Verordnung zum Ein- und Rückreiseverkehr erlassen.

Diese Verordnung legt fest, dass Personen, die mehr als 72 Stunden im Ausland waren und dann nach Deutschland einreisen, sich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere Unterkunft begeben müssen und diese dann 14 Tage nicht verlassen dürfen. Sie müssen sich beim Gesundheitsamt ihres Kreises, der StädteRegion Aachen oder ihrer kreisfreien Stadt melden. Reiserückkehrer werden gebeten, sich unter infektionsschutz@staedteregion-aachen.de zu melden.

Seit Freitagnachmittag (10. April) überwacht die Bundespolizei mit verstärkten Kräften die Grenzen zu den Niederlanden und Belgien.

Anerkannte Ausnahmen

Abweichend davon sind Ausnahmen anerkannt, die das grenzüberschreitende Zusammenleben aufrechterhalten und die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens gewährleisten:

  • Ausgenommen sind vor allem Grenzpendler – also Personen, die täglich oder für bis zu 5 Tage durch ihren Beruf oder ihre Ausbildung (Schule, Hochschule) veranlasst ein- und ausreisen.
  • Ausgenommen sind Personen, die im grenzüberschreitenden Personen-, Waren- und Gütertransport tätig sind.
  • Ausgenommen sind Personen, deren Tätigkeit notwendig ist zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens und der Aufgaben des Staates.
  • Ausgenommen sind Personen, die einen triftigen Reisegrund haben. Darunter fallen vor allem soziale Gründe wie ein geteiltes Sorgerecht, dringende medizinische Behandlungen, Betreuung von Kindern, Pflege von Angehörigen, Beerdigungen, Hochzeiten und Ähnliches.

Diese Ausnahmen gelten, ohne dass es einer von einer Behörde erteilten Ausnahmegenehmigung bedarf. Weitere Ausnahmen und Befreiungen können im Einzelfall zugelassen werden. Zuständig dafür ist dann das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde.

In NRW gibt es zudem die Möglichkeit, aufgrund eines negativ ausgehenden Tests (meinen die einen expliziten Immuntest oder nur den Ngativ-test bei einem Corona-test?) die häusliche Schutzmaßnahme bei Symptomfreiheit zu beenden. Das „Soll-Angebot“ eines entsprechenden Testes steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt ausreichender Kapazitäten.

Die Verordnung findet man unter: www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-04-09_coronaeinreisevo_nrw_mit_begruendung.pdf

Infos zu aktuellen Entwicklungen:

Die Arbeit der Krisenstäbe ist ausgerichtet an den Erlassen und Entscheidungen der Landesregierung. Die Seiten der NRW-Staatskanzlei (www.land.nrw/corona), des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (www.mags.nrw.de) und des NRW-Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (www.mkffi.nrw.de) geben weitere Infos zu aktuellen Entwicklungen.

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