EURATOM-Vertrag „abschalten“ – aber wie?

16. Februar 2017 | Veröffentlicht von Vivian Szelinsky / ws, Keine Kommentare

Vortrag & Diskussion zum EURATOM-Vertrag

Vivian Szelinsky sprach in Aachen vor ca. 30 Zuhörer*innen über den EURATOM-Vertrag. Sie war vom Aachener Aktionsbündnis gegen Atomenergie und dem Solarförderverein eingeladen worden, um über diesen Vertrag zu berichten. Dessen Name ist zwar allerseits geläufig, über dessen inhaltliche und finanzielle Ausgestaltung herrscht aber weitestgehend Unkenntnis.

Der EURATOM-Vertrag stammt aus der Gründungszeit der EU, war mitentscheidend für den Ausbau der Atomenergie in Europa und hat auch seither immer der Förderung der Atomkraft gedient. Es sind in der Vergangenheit enorme Geldmittel geflossen. Aber auch heute – und obwohl die Bundesrepublik behauptet, aus der Atomenergie aussteigen zu wollen – zahlt sie noch immer erheblich Mittel in diesen Topf. Natürlich wird dabei behauptet, dass alles diene nur „unserer Sicherheit“ bei der Atomenergie. Trotzdem ist offensichtlich, dass EURATOM auch heute noch primär der AKW-Industrie dient.

Frau Szelinsky ist Mitarbeiterin von MdB Alexander Ulrich (Die LINKE). Sie hat den Euratom-Vertrag und dessen heutige Umsetzung für das Aachener Aktionsbündnis analysiert. Dabei standen ihr Unterlagen des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zur Verfügung. Wir dokumentieren im Folgenden ihren Vortrag.

Die Veranstaltung wurde unterstützt von der Partei „Die LINKE“ und dem Evangelischen Erwachsenenbildung im Kirchenkreis Aachen.

— EURATOM / EAG –
Hintergrundinformationen zum Vortrag am 15.02.2017 in Aachen (Vivian Szelinsky) —

1. EURATOM/EAG und die EU

60 Jahre Römische Verträge: Die Europäische Atomgemeinschaft (EAG, EURATOM) wurde 1957 parallel mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) ins Leben gerufen. Gemeinsam mit der bereits seit 1951 existierenden Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) bilden sie in dieser Zeit die Europäischen Gemeinschaften (EG).
Während die Existenz der EGKS auf einen Zeitraum von 50 Jahren beschränkt wurde, bestehen die EWG und die EAG unbefristet fort.
Mit dem Fusionsvertrag von 1967 werden die Europäischen Gemeinschaften miteinander institutionell verflochten und es entstehen eine Versammlung (das spätere Europäische Parlament), ein Gericht (das spätere EuGH), ein Rat und eine Kommission.
Die Gründung der Europäischen Union mit dem Vertrag von Maastricht (1992) vertiefte diese Verflechtung und die drei Gemeinschaften wurden strukturell in die EU integriert (sog. Erste Säule der EU). Es wurden zwei weitere intergouvernementale Politikbereiche geschaffen: Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die EU-Innen- und Justizpolitik.
Mit dem Vertrag von Lissabon (2007) wurde unter anderem die Größe und Zusammensetzung der Europäischen Kommission reformiert, eine dauerhafte Ratspräsidentschaft eingeführt und das Europäische Parlament gestärkt.
Die EAG aber wurde strukturell aus der EU ausgegliedert; sie blieb neben der EU als eigenständige Gemeinschaft mit einem eigenen Grundlagenvertrag und mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit bestehen.
Die finanzielle Verflechtung wurde dabei nicht aufgehoben; der EAG-Haushalt ist Bestandteil des Haushaltes der EU.

2. Motive und Ziele der EAG

Das Motiv der damals sechs Gründerstaaten war ähnlich wie bei der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS): Die Materialien und Technologien zur Kernspaltung als rüstungsrelevante Güter sollten unter gemeinsame Kontrolle gestellt werden. Durch die EAG sollten die finanziellen Mittel, die für die weitere Nuklearforschung und für den Bau von Atomkraftwerken notwendig waren, gemeinsam bereitgestellt werden.
Noch heute soll die EAG zur Bildung und Entwicklung von Kernindustrien in Europa beitragen, dafür sorgen, dass alle Mitgliedsstaaten von der Entwicklung der Atomenergie profitieren und Versorgungssicherheit gewährleisten. Sie soll der Bevölkerung ein hohes Maß an technischer Sicherheit garantieren und eine Abzweigung von für zivile Zwecke bestimmtem Kernmaterial für andere, insbesondere militärische Zwecke, verhindern.

3. Aufgaben der Europäischen Atomgemeinschaft

Nach Artikel 2 des EAG-Vertrages (EAGV) hat Euratom folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • Aufstellung einheitlicher Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte
  • Förderung der Forschung und Verbreitung der technischen Kenntnisse
  • Regelmäßige und gerechte Versorgung aller Verbraucher im Gebiet der Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen
  • Kontrolle der Verwendung der Kernbrennstoffe im Interesse der äußeren und inneren Sicherheit der Staaten („Safeguards“)
  • Ausübung des Eigentumsrechts an besonderen spaltbaren Stoffen
  • Herstellung der geeigneten Verbindungen zu den anderen Ländern und den internationalen Organisationen

4. EURATOM-Organe

  • Euratom- Versorgungsagentur (ESA) – EU-Kommission
  • Generaldirektion Energie – EU-Kommission
  • Direktion Euratom-Sicherheitsüberwachung (führt Buch- und Lagerprüfungen in allen kerntechnischen Anlagen der Gemeinschaft durch)
  • Abteilung Strahlenschutz (überwacht die Umwelt- Strahlen-Schutzstandards für Arbeiterinnen und Arbeiter, die in dem Nukleargebiet arbeiten sowie für die Bevölkerung)
  • Zuständiger Ausschuss im EP
  • Industrie, Forschung und Energie
  • Beratende Funktion (muss bei Euratom-Angelegenheiten konsultiert werden):
  • Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

5. Finanzielle Förderung durch EURATOM

Die Finanzierung von EURATOM erfolgt nicht über individuelle Beiträge der Mitgliedsstaaten, sondern über den allgemeinen Haushalt der EU.
Die Mitgliedstaaten unterzeichnen mit dem Beitritt zur EU jeweils auch den EURATOM-Vertrag und stehen somit in der Verpflichtung sich an der Subventionierung der Atomenergie zu beteiligen – unabhängig davon, ob sie selbst Atomenergie erzeugen oder nicht.
Der EURATOM-Vertrag unterstützt die Förderung der Atomenergie über direkte Kredite und über Forschungsgelder, die innerhalb der europäischen Forschungsrahmenprogramme angelegt sind.

EURATOM-Kredite:

Angesichts zurückgehender Investitionen in den Bau neuer Atomkraftwerke in den EU-Mitgliedsländern wurde 1977 eine EURATOM-Kreditlinie eingerichtet (Beschlusses 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977).
Mitgliedsländer können für den Bau von Atomanlagen bei der Kommission zinsgünstige Darlehen beantragen – 4 Milliarden Euro standen ursprünglich für diese Kreditlinie zur Verfügung.
Vor allem in den ersten 10 Jahren haben Unternehmen verschiedener europäischer Länder, wie beispielsweise Frankreich, Belgien und Italien von den Krediten Gebrauch gemacht. Nach 1989 sank die Nachfrage nach Neubauten von AKWs innerhalb der EU.
1994 wurde beschlossen die Förderung auch für Staaten in Nicht-EU-Ländern in Mittel- und Osteuropa zu verwenden.

Forschungsrahmenprogramme (RP):

Es gibt zeitlich befristete EU-Forschungsrahmenprogramme, in denen die Ausgaben für die EURATOM-Projekte festgelegt werden.
Euratom-Finanzierung im 7. Forschungsrahmenprogramm:

  • Für den Zeitraum 2007 bis 2011 stellte das 7. RP für den Nuklearforschungsbereich 2,75 Mrd. Euro zur Verfügung.
    Die Summe für diesen Bereich ist in Betrachtung aller RP stetig angewachsen. So wurde im 6. RP (2002-2006) „nur“ 1,23 Mrd. Euro für den Nuklearforschungs-bereich veranschlagt.
  • Interessant ist hierbei, dass die EU seit Jahrzehnten die größten Summen nicht etwa in den Strahlenschutz oder in die Verbesserung der Sicherheitsstandards, sondern in die Fusionsforschung steckt. Waren es im 6. RP noch 824 Mio. Euro sind es im 7. RP bereits mehr als 1,9 Milliarden Euro allein für die Fusionsforschung!
  • Das 7. RP wurde um die Jahre 2012 und 2013 verlängert.
  • Das für diese zwei Jahre vorgesehene Budget von 2,5 Mrd. EUR enthält 2,2 Mrd. EUR allein für die Kernfusionsforschung. Im Wesentlichen wurde damit der Bau des internationalen Fusionsversuchsreaktors ITER in Frankreich finanziert.

Euratom-Finanzierung im aktuellen 8. Forschungsrahmenprogramm:

Für den Zeitraum 2014 bis 2018 stellt das 8. RP für den Euratom-Bereich 1,6 Mrd. Euro bereit.
Das 8. RP wurde um die Jahre 2019 und 2020 verlängert, wobei zusätzlich 770 Millionen Euro veranschlagt werden.
Dies ist erst einmal deutlich weniger Geld als noch im 7. FP veranschlagt wurde.
Allerdings(!) wurden nun die Forschungsgelder für den ITER- und den Fusionsbereich aus dem Euratom-Rahmenprogramm ausgegliedert und direkt über den EU-Haushalt bereitgestellt. Hierbei fallen weitere 2,9 Mrd. Euro an.

6. Demokratiedefizit, fehlendes Mitbestimmungsrecht

Das Europäische Parlament hat keine Möglichkeiten auf die Regelungen des Vertrages und auf die Vergabe von EURATOM-Geldern Einfluss zu nehmen.
Das Europäische Parlament kann ausschließlich beratend tätig werden.
Die einzelnen für die EURATOM-Bereiche zuständigen Institutionen verteilen sich ausschließlich über die EU-Kommission.
Die EU-Mitgliedsstaaten und ihre Bürgerinnen und Bürger haben keinerlei Mitbestimmungsrecht über einen von ihnen über den EU-Haushalt mitsubventionierten Bereich, in den jährlich Milliarden von Euro fließen.
Die Formen der europaweiten Bürgerbeteiligung, welche zwischenzeitlich im EU-Recht eingeführt worden sind, gelten nicht für Legislativ-Akte im Rahmen des EURATOM- Vertrages.
Es gibt keinen Zugang zu Informationen, eine Öffentlichkeitsbeteiligung findet nicht statt.

7. Sicherheit durch EURATOM?

Der überwiegende Teil der EURATOM-Gelder geht nicht in die Strahlenschutz-forschung und in die Verbesserung der Sicherheitsstandards von Atomkraftwerken, sondern in die Fusionsforschung oder direkt in den Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktoren (ITER).
Die Sicherheitsstandards der AKWs in der EU haben sich, trotz 60 Jahre Euratom, nicht verbessert.
Dies bewiesen nicht nur die nach Fukushima EU-weit angesetzten AKW-Stresstests, sondern mehrere ernste Störfälle wie beispielsweise in den Kernkraftwerken Paks/Ungarn, Vandellòs 2/Spanien, Sellafield/Großbritannien, Ascó/Spanien, zahlreiche in Frankreich sowie die mehrfach auffällig gewordenen Sicherheitsmängel in den belgischen Reaktoren Tihange 2 und Doel 3.
Der EURATOM-Vertrag enthält keine Bestimmungen zu Anlagensicherheit, Entsorgung und Endlagerung oder zur Bauweise und Betrieb von Anlagen.
Es werden keine einheitlichen Sicherheitsstandards vorgegeben.
Die Regelung von nuklearer Sicherheit ist strikt national geregelt und liegt allein in den Händen der nationalen Nuklearaufsichtsbehörden.

8. Politische Handlungsmöglichkeiten auf Euratom-Ebene

Der EURATOM-Vertrag regelt in den Art. 30 und 31 die Festlegung von Dosisgrenzwerten der zulässigen Belastung mit ionisierender Strahlung für die Bevölkerung und die Mitarbeiter in Atomkraftwerken. Derzeit hierfür gültig ist die Richtlinie 2013/59/EURATOM zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Explosion gegenüber ionisierender Strahlung. Diese Richtlinie enthält Dosisrichtwerte an die sich die Mitglieder halten sollen.

Der EURATOM-Vertrag regelt im Art. 67, Absatz 2, dass die Mitgliedsstaaten der EU alle Unternehmen, die für ein Atomkraftwerk oder für eine Wieder-aufbereitungsanlage verantwortlich sind, verpflichten, radioaktive Ableitungen zu überwachen und im Einklang mit den standardisierten Informationen zu melden.

Der EURATOM-Vertrag regelt im Artikel 72, dass die Mitgliedstaaten für die Einrichtung eines geeigneten Umweltüberwachungsprogramms sorgen sollen.

Jeder Mitgliedsstaat ist nach Art. 37 EAG-Vertrag verpflichtet, der Europäischen Kommission allgemeine Angaben über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe zu übermitteln.

Mit der Umsetzung der Richtlinie 2014/87/EURATOM, Artikel 6, sollen die EU-Mitgliedsstaaten sicher stellen, dass starke zuständige Regulierungsbehörden geschaffen werden, die in ihrer regulatorischen Entscheidungsfindung tatsächlich unabhängig sind.
Die Unabhängigkeit der Föderalagentur für Nuklearkontrolle (FANC) wurde in Zweifel gezogen, nachdem sie die Wiederinbetriebnahme des Kernreaktors Tihange 2 genehmigt hatte, obwohl die Sicherheit laut mehrerer internationaler Expertinnen und Experten im Kernreaktor nicht gewährleistet ist.
Der EURATOM-Vertrag regelt im Art. 104, dass eine Kurzfassung der Inspektionsprogramme und der wichtigsten bei ihrer Umsetzung gewonnen Erkenntnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Die Bestimmungen des Titels II Kapitel 3 EAGV erteilen der EU-Kommission Befugnisse, aktiv durch Erlass von Regelungen oder in Form von Stellungnahmen, die Einzelfallentscheidungen enthalten, in gesundheitsspezifische Bereiche der Nutzung von Atomenergie einzugreifen.
Die Bestimmungen des Titels II Kapitel 7 EAGV erteilen der Kommission Befugnisse, die Einhaltung besonderer Kontrollverpflichtungen durch die Mitgliedsstaaten zu überwachen.
Der EURATOM-Vertrag regelt im Art. 8, dass die Mitgliedsstaaten sicherstellen sollen, dass den Arbeitskräften und der Bevölkerung die notwendigen Informationen bereitgestellt werden, wobei die lokalen Behörden, die Bevölkerung und die Interessenträger in der Umgebung einer kerntechnischen Anlage besondere Beachtung erhalten.
Gemäß Art. 142 EAGV kann jeder Mitgliedsstaat den EuGH anrufen, wenn er       wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedsstaat gegen eine Verpflichtung aus dem EAGV verstoßen hat.

9. Politische Handlungsmöglichkeiten auf weiterer EU-Ebene

Juristisches Gutachten von Dr. Dörte Fouquet vom 9.3.2016 (auf dessen Grundlage wurde eine gemeinsame Beschwerde von NRW und RLP bei der EU-Kommission und beim ESPOO-Implementation-Commitee der UN eingereicht):

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im grenzüberschreitenden Rahmen:

Laut Fouquet wurde weder vor der Entscheidung zur Laufzeitverlängerung für Tihange 1 noch für Doel 1 und 2 nach europäischem Recht, belgischem Recht und nach der internationalen ESPOO Konvention (UNECE/United Nations Economic Commission for Europe) eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im grenzüberschreitenden Rahmen vorgenommen.
Fouquet kommt zu dem Ergebnis, dass Belgien im Zusammenhang mit der Handhabung der Laufzeitverlängerungen von Tihange 1, Doel 1 und 2 wesentliche Prinzipien der UVP-Regeln für Projekte mit grenzüberschreitenden Einfluss verletzt.
Bei Verlängerung der Laufzeit entsteht eine Situation, die von der mit Gesetz von 2003 eingeführten begrenzten Laufzeit pro Genehmigung des jeweiligen Atomkraftwerks nicht mehr gedeckt ist.
Die Verlängerung stellt eine wesentliche Änderung der Genehmigung dar und ist in Verbindung mit dem belgischen Gesetz von 2001 sowie in Verbindung mit Art. 2, Abs. 1, der UVP-Richtlinie einer erneuten UVP-Prüfung zu unterziehen.
Die Verlängerung hat bedeutende Einwirkungen auf die Umwelt und bedeutende grenzüberschreitende Auswirkungen.
Geht ein Nachbarstaat davon aus, dass für ein Vorhaben eigentlich eine UVP-Pflicht besteht, so könnte er den Urheberstaat auch zu Konsultationen auffordern – dies wäre angebracht, schreibt Fouquet. Das könne aber keine Stadt und auch kein Bundesland, sondern nur der Bund unternehmen. Die Bundesländer müssten also erst an die das Bundesumweltministerium herantreten.

Strategische Umweltprüfung (SUP-Richtlinie)

Laut Fouquet verstoße Belgien auch gegen die Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung.
Im Hinblick auf Pläne und Programme, die potentiell erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben, ist der oder sind die Mitgliedsstaaten, in dessen bzw. deren Hoheitsgebiet mit den Auswirkungen des Plans oder des Programms zu rechnen ist/sind, zu konsultieren.

10. Wichtige Forderung an Deutschland

Die Uranfabriken in Gronau und Lingen liefern Uranprodukte unter anderem an Atomkraftwerke in Belgien und Frankreich und sichern so deren Betrieb. Unsere Forderung an die Bundesregierung sollte sein, die weitere Belieferung der Atomkraftwerke in Doel, Fessenheim und Cattenom mit in Deutschland hergestellten Brennelementen zu unterbinden. Die Uranfabriken in Gronau und Lingen sollen schnellstmöglich stillgelegt werden.

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