EuGH-Urteil: Laufzeitverlängerung für Doel 1 und 2 mit EU-Recht unvereinbar
10. August 2019 | Veröffentlicht von Walter Schumacher, Keine KommentareAber die Atomkraftwerke laufen einfach weiter ….
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 29.7.19 entschieden, dass die Laufzeitverlängerung der beiden Atomkraftwerke Doel 1 und Doel 2 nicht hätte genehmigt werden dürfen, ohne vorher eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemacht zu haben.
2015 hatten die belgischen Behörden die Laufzeit der beiden AKW um 10 Jahre (!) auf 2025 verlängert!
Ausgangspunkt für das Verfahren am EuGH war eine Nichtigkeitsklage von Umweltschutzorganisationen gegen das belgische Gesetz über die Laufzeitverlängerung. Der damit befasste belgische Verfassungsgerichtshof schaltete den EuGH ein. Konkret wollte er von den EuGH-Richtern wissen, ob Laufzeitverlängerungen nach EU-Recht Umweltverträglichkeitsprüfungen erfordern.
Das Urteil hat zwei Pferdefüße
1. Laut EuGH dürfen die AKW weiterlaufen, solange der Strom „notwendig“ ist.
Unklar ist (zumindest uns!),
wer dieses „notwendig“ definiert. Für die Betreiber besteht diese „Notwendigkeit“ jedenfalls IMMER, weil sie ja notwendigerweise Geld mit den Meilern verdienen wollen – und solange sie den Strom erfolgreich verkaufen können, wird er ja auch (von den Abnehmern) „benötigt“!
(So raffiniert können Juristen sein!)
2. UVP bedeutet, dass VOR Inbetriebnahme einer technischen Anlage geprüft werden muss, ob ALLE gesetzlichen Bedingungen eingehalten werden, die Auswirkungen auf die dortige Umwelt haben. (D.h. Luftverschmutzung, Verschattung durch Wolkenbildung, Abwassererwärmung, Flächenverbrauch, Geräuschentwicklung, usw.)
NICHT berücksichtigt werden dabei: Reaktor-Unfallgefahren, Probleme der nuklearen Zwischen- und Endlagerung des Atommülls, Uranförderung, Herstellung der Brennelemente, …
Auch hier wieder eine Unklarheit:
Die UVP spiegelt die Umweltanforderungen aus der Zeit wider, zu der sie erlassen wurden. Normalerweise werden die UVP immer strenger, so dass die GLEICHE Anlage, die eine UVP in 1985 noch eingehalten hat, dies mit der (strengeren) UVP von 2019 nicht mehr schaffen würde. Daher müsste die damals genehmigten Anlage HEUTE entsprechen verbessert werden, damit sie auch die heutige, neue UVP einhält.
Falls DIESER Ansatz stimmt, dann wird das genannte EuGH-Urteil erhebliche Auswirkungen auf die Betriebsgenehmigung von D1 und D2 haben. Das werden mindestens hohe Nachrüstkosten bedeuten, manchmal könnte es sogar das „Aus“ für ein AKW sein (falls bspw. Mindestabstände zu anderen chemischen Anlagen eingehalten werden müssten und der baulichen IST-Situation widersprechen; leider ist letzteres NICHT Teil der UVP!)
Resume
Wir sehen, dass ENGIE als Betreiber von D1 und D2 durch das EuGH-Urteil einen Imageverlust hat, Möglicherweise werden auch gewisse Kosten für eine Nachbesserungen am AKW entstehen.
Und ganz sicher wird das Urteil auch Konsequenzen für alle Laufzeitverlängerungen in Belgien (D3, D4, T1, T2, T3) haben!
Aber keiner möge sich Illusionen hingeben:
==> Die AKWs werden deshalb leider nicht abgeschaltet!!
Für zukünftige AKW-Artikel hier der Link zum EuGH-Urteil:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-07/cp190100de.pdf
Tipp: Hier noch ein guter Artikel zum Thema:
==> https://ostbelgiendirekt.be/eugh-ueber-belgische-atommeiler-220079
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