Absage/Änderung der Samstags-Kundgebungen in Aachen

10. April 2020 | Veröffentlicht von , Keine Kommentare

wegen Corona …

Für Samstag waren zwei Mahnwachen / Kundgebungen angemeldet, eine von 15-16 Uhr als „Einschränkungen unserer Grundrechte“ und die andere vom „BürgerInnen-Asyl“ von 16-17 Uhr als „Mahnwache für die Evakuierung der Geflüchteten in den Lagern in Griechenland“.
Beide Kundgebungen sind von der Polizei verboten worden.

Im Anhang zitieren wir aus der Verbotsverfügungen des Ordnungsamtes [1].

  • Die letztere Mahnwache wird komplett ausfallen (ggf. Veranstaltungskalender schauen)
  • Die frühere wird es aber – in etwas anderer Form – geben:

Anmelder Ansgar Klein hatte zur früheren Kundgebung mit folgendem Text eingeladen:

Wir haben heute für Aachen eine Mahnwache für Samstag, 11. April, um 15 Uhr am Elisenbrunnen bei der zuständigen Behörde  angezeigt. Wir laden alle Bürgerinnen und Bürger ein, durch ihre Anwesenheit zu zeigen, dass wir nicht bereit sind, die derzeitigen Einschränkungen unserer Grundrechte hinzunehmen. Auch alle, die gerne gewisse Abstände zum Nachbarn einhalten wollen, sind willkommen.
Als Beispiel einer solchen Versammlung, wie sie schon zweimal in Berlin stattgefunden hat, verweisen wir auf:
ttps://www.nichtohneuns.de/
In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf unsere Petition hinweisen: https://www.openpetition.de/petition/online/sofortige-aufhebung-aller-in-der-corona-krise-verfuegten-einschraenkungen-buergerlicher-freiheiten, die inzwischen über 44.000 UnterstützerInnen hat. – in „Form eines friedlichen Spaziergangs am Samstag um 15 Uhr auf dem Platz vor dem Elisenbrunnen, natürlich ‚mit dem Grundgesetz unterm Arm‘!“

Gestern schrieb er dann:

Es zeichnet sich ab, dass die Polizei unsere MAHNWACHE nicht genehmigen kann, weil das Ordnungsamt der Stadt Aachen eine Ausnahmegenehmigung nach § 11 (3) Coronaschutzverordnung*) abgelehnt hat. Wir haben gleichzeitig beim Verwaltungsgericht Aachen einen Antrag eingereicht, um per ‚Einstweiliger Verfügung‘ eine Ausnahmegenehmigung nach  § 11 (3) Coronaschutzverordnung für die beim Polizeipräsidium Aachen, Abteilung Versammlungsrecht, am 7.4. 2020 angemeldete ‚Mahnwache zur Verteidigung unserer Grundrechte‘ zu erreichen.
Vorsorglich wollen wir – ähnlich wie die Berliner es schon zweimal gemacht haben und am Samstag wieder durchführen wollen – für Samstag 15 Uhr zu einem Spaziergang über den Platz am Elisenbrunnen einladen, natürlich mit dem Grundgesetz ‚unterm Arm‘! Wir werden ausreichend viele Exemplare zur Verfügung stellen, die wir an Interessierte verschenken können. Auch kann man seine Meinung auf Plakattafeln kund tun (Artikel 5 GG). Wir werden Tafeln, die mit Grundrechte-Artikeln aus dem GG bedruckt sind, mitbringen.
Wir halten uns dabei an Artikel 20 GG (4): Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
*) In Artikel 2 (2) GG heißt es: In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Die Coronaschutzverordnung ist nur eine Verordnung!

Man sieht:
Selbst die Unterwerfung unter die (medizinischen/epidemielogischen) Bedingungen bei Personenabstand und Mundschutz genügen zur Zeit nicht, um eine Kundgebung durchführen zu können!

 

[1] Hier die polizeiliche Verbotsbegründung

„Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung einer Versammlung am 11.04.2020 „Mahnwache für die sofortige Evakuierung der Geflüchteten in den Lagern in Griechenland“ gemäß der Coronaschutzverordnung“

„…. Verbote von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen größerer Zahlen von Menschen gemäß §§ 16, 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelten nach ausdrücklicher Klarstellung durch das Ministerium des inneren des Landes NRW vom 13.03.2020 auch für das Versammlungsrecht.

Insofern bedarf die Durchführung … einer gesonderten Ausnahmeregelung der … Stadt Aachen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 07.April 2020 – 1 BvR 755/20 – im Rahmen einer Folgenabwägung die restriktiven Schutzvorgaben der CoronaSchutzVO, der der Grundsatz des Versammlungs- und Veranstaltungsgebotes zu entnehmen ist, den Vollzug verhaltensbeschränkenden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie nicht außer Kraft gesetzt.

…. Es erscheine nicht untragbar, [Schutzmaßnahmen] vorübergehend zurückzustellen, um … Schutz von Gesundheit und Leben zu ermöglichen …

Würden mit der beantragten Ausnahmegenehmigung die Schutzbestimmungen gelockert, erhöht sich … zugleich die Gefahr der Ansteckung .. und .. schlimmstenfalls des Todes von Menschen. ….

Nach alledem kann seitens der Ordnungsbehörde keine Ausnahme vom Veranstaltungsgebot gemäß $ 11 Absatz 3 der Coronaschutzverordnung erteilt werden. Die beantragte Erlaubnis wird abgelehnt.

Rechtshilfebelehrung
….“

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